§ 22. Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 22 Satz 1 AÖSp stellt klar, dass bei Annahmeverweigerung des Empfängers der Rücktransport der Ware mit einem angemessenen Entgelt zusätzlich zur Provision und den Aufwendungen für den Hintransport zu vergüten ist. Unter „Entgelt“ ist sowohl die Provision, als auch der Auslagenersatz zu verstehen. § 22 Satz 2 AÖSp gewährt dem Spediteur zudem im Fall einer verzögerten Annahme den Ersatz von „Kosten“, worunter nur Aufwandsersatz, nicht aber Provision zu verstehen ist. Bei Anwendung von zwingenden Sonderfrachtrechten wie den CMR (vgl zB deren Art 15) wird § 22 AÖSp regelmäßig verdrängt.1