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§ 21 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 21. Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.

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Sowohl der Spediteur als auch der Auftraggeber können nach der allgemeinen Bestimmung des § 1020 ABGB ohne Grund vom Vertrag zurücktreten. § 21 AÖSp räumt dem Spediteur – nicht aber auch dem Auftraggeber – im Falle eines unbegründeten Rücktritts des Auftraggebers ein Wahlrecht ein. Der Spediteur kann entweder die vereinbarte Vergütung verlangen, wobei er sich ersparte Aufwendungen anzurechnen lassen hat, oder eine angemessene Provision verlangen. § 1021 ABGB räumt dem Spediteur überdies einen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch ein. § 23 AÖSp enthält eine Sonderbestimmung für den Rücktritt von einem Nachnahmeauftrag. Auf einen Rücktritt wegen vorübergehender Unmöglichkeit ist nicht § 21, sondern § 18 AÖSp anzuwenden.11Schütz in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 § 21 AÖSp Rz 1; Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 21 AÖSp Rz 1. Hat der Spediteur den Rücktritt zu vertreten, kommt § 20 AÖSp ebenfalls nicht zur Anwendung, sondern gilt § 1020 ABGB.

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