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22. § 20 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Zustellungsbevollmächtigter

§ 20 RATG

Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.

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