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21. § 19 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

§ 19 RATG

Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

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