Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
§ 19 RATG
Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.
