Kostenverzeichnisse
§ 18 RATG
Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung. Seite 610
Kostenverzeichnisse
§ 18 RATG
Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung. Seite 610
