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20. § 18 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Kostenverzeichnisse

§ 18 RATG

Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.

Seite 610

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