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23. § 21 RATG – „Besondere-Mühe-Zuschlag“

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs

§ 21 RATG

(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt.

Seite 626

Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.

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