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24. § 22 RATG – Verbindungspflicht

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Abgesonderte Schriftsätze

§ 22 RATG

Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

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