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25. § 23 RATG – Das Einheitssatzsystem

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23 RATG

(1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

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