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§ 21 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Über Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

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