(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu verfügen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
