§ 21 (1) Die externen Stellen gemäß § 15 haben die in § 2 genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gemäß § 10 Abs. 2 und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur Beratung zu ermöglichen, die einfach und kostenlos ist.