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§ 22 HSchG (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

§ 22 (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

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