4. Hauptstück
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis
§ 20 (1) MAßNAHMEN, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden MAßNAHMEN: