Siebenundzwanzigstes Hauptstück: Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Erläuternde Bemerkungen
1. Einleitung
Die Bestimmungen des 27. Hauptstücks des zweiten Teils des ABGB mit dem Titel „Von dem Vertrage über die Gemeinschaft der Güter“, womit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gemeint ist, beruhen noch immer zum größten Teil auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Das Gleiche gilt für die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft, auf die das Organisationsrecht der GesbR verweist. Die GesbR ist also historisch betrachtet die älteste heute noch in Geltung stehende Gesellschaftsform in Österreich, hat aber die zahlreichen Modernisierungen, die das Gesellschaftsrecht erfahren hat, nur ansatzweise mitgemacht. Zuletzt hat die GesbR dadurch an Bedeutung verloren, dass Personengesellschaften (zunächst seit 1990 aufgrund des EEG als OEG oder KEG, seit der Handelsrechtsreform 2005 als OG oder KG) auch für jene (minderkaufmännischen, freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonst nicht gewerblich ausgeübten) Aktivitäten begründet werden können, für die das früher nicht möglich war und die daher (als Personengesellschaft) der GesbR vorbehalten waren.

