1. Neufassung. Das 27. Hauptstück des ABGB wurde zur Gänze neugefasst. Dieser Umstand mag (vielleicht) vereinzelt aus nostalgischen Gründen bedauert werden (immerhin sind einzelne Regelungen über 200 Jahre [!] alt), im Interesse der Klarheit der Sprache ist dieser Schritt zweifellos zu begrüßen. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber im Wesentlichen allgemein verständliche Regelungen teilweise erstmals getroffen: Auf Schachtelsätze oder Satzungetüme (wie in einigen anderen zuletzt verabschiedeten Gesetzen) wurde weitgehend verzichtet; sprachlicher Nonsens ist die absolute Ausnahme. Durch die neuen Bestimmungen wurden wesentliche Ordnungsfragen umfassend geklärt. UE sind die Regelungen in ihrer Gesamtheit durchwegs gut gelungen und weitgehend praxistauglich; dies betrifft vor allem die weitgehende Anpassung an das Recht der offenen Gesellschaft

