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§ 19 HSchG (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

§ 19 (1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:

Zahl der eingegangenen HinweiseZahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und

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