§ 19 (1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:
Zahl der eingegangenen HinweiseZahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und