3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung
§ 18 (1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen, wie insbesondere mit dem zahlenmäßigen Aufkommen von Hinweisen, dem zu bewältigenden Arbeitsaufwand, mit den dafür erforderlichen Strukturen, mit der Zusammenarbeit der verschiedenen externen Stellen untereinander sowie der externen Stellen mit anderen Behörden, anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Möglichkeiten aktuell zur Verfügung stehender, dem Stand der Technik entsprechender Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen.