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§ 17 HSchG (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

§ 17 (1) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.

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