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§ 16 HSchG (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und FolgeMAßNAHMEN der Stellen für externe Hinweise

 

§ 16 (1) Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.

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