2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und FolgeMAßNAHMEN der Stellen für externe Hinweise
§ 16 (1) Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.