§ 15 (1) Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf ei Seite 75nen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand haben.