§ 17 (1) Die Bestimmung des § 16 RATG über die gesonderte Vergütung aller Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer gilt auch für jene Leistungen, deren Entlohnung nicht durch das RATG bestimmt werden.
(2) Für den Versand von elektronischen Nachrichten über sichere Kommunikationswege kann die Verrechnung von 50 Cent pro Nachricht als Barauslage als angemessen angesehen werden, sofern im Einzelfall kein höherer Aufwand nachgewiesen wird.