§ 16 Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwalts, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen erbracht werden, kann ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent als angemessen betrachtet werden.
Literatur
Thiery, Zeithonorar – Grundfragen der Stundensatzvereinbarung, Gestaltung und Abgrenzung, AnwBl 2017/58, 488.