§ 18 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung für Leistungen eines Rechtsanwalts, die von den vorstehenden besonderen Kriterien (Teil 2 und 3) nicht erfasst sind, kann auf Kriterien für vergleichbare Leistungen Bedacht genommen werden.
Literatur
Siehe § 1 RATG.