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§§ 17, 18 FinStrG (Althuber)

Althuber24. LfgSeptember 2023

§ 17 (1) Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.

(2) Dem Verfall unterliegen:

die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen;

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