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§ 16 FinStrG (Althuber)

Althuber24. LfgSeptember 2023

§ 16 Die Mindestgeldstrafe beträgt 20 €. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Literatur

Probst, Die Vererblichkeit der Geldstrafe, ÖJZ 1977, 598; Plückhahn, Die Finanzstrafgesetznovelle 1985, ÖStZ 1986, 39; Öhlinger, Die Geldstrafe im Verwaltungsstrafrecht, ÖJZ 1991, 217; Miklau, Zur Funktion der Geldstrafe, ÖJZ 1991, 361; Toifl/Sautter, Selbstanzeige durch das Organ einer juristischen Person – sind die dafür anfallenden Steuerberatungskosten beim Organwalter steuerlich abzugsfähig? ZSS 2022, 159.

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