§ 15 Wird der Rechtsanwalt außerhalb des Ortes, in dem sich sein Kanzleisitz oder seine Niederlassung befindet, tätig, kann die Kilometergeldentschädigung nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der höchsten Dienstklasse für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (im Falle der Notwendigkeit auch eines Mietkraftwagens) und der Ersatz des tatsächlichen Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes als angemessen betrachtet werden.