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§ 14 AHK (Thiele)

Thiele4. AuflJuli 2023

4. Teil
Sonstige Bestimmungen

 

§ 14 (1) Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern – ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr – können die Ansätze des Notariatstarifes herangezogen werden.

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