4. Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 14 (1) Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern – ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr – können die Ansätze des Notariatstarifes herangezogen werden.