§ 13 (1) Die Kriterien der §§ 8 Abs. 1 sowie 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwalts in
Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1;Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs. 1 Z 2;