§ 13 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung der (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:

