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§ 14 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 14 (1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß

Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und

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