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§ 12 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 12 (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen

mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals undmindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.

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