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§ 1283 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1283 Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt; so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)

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