§ 1283 Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt; so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.
Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)