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§ 1284 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1284 Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

Fassung JGS 1811/946

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