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§ 1282 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1282 Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer der Erbschaft als auch an den Erben selbst halten. Ihre Rechte werden so wie jene der Erbschaftsschuldner durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert. Die Erbantrittserklärung des Verkäufers gilt auch für den Käufer.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)

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