§ 116 (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,
bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und
