§ 115 (1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen zu entziehen, wenn

