vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 116 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 116 (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,

bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte