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§ 117 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 117 (1) Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.

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