§ 114b (1) Es sind folgende Daten von den Behörden zu verarbeiten und zu speichern:
Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:Bezeichnung der Fahrschule, Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Inhabers der Fahrschulbewilligung, im Falle einer Leiterbestellung auch des Leiters der Fahrschule,
