§ 103 Abs 1 EStG normiert, dass „die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens“ den relevanten Zeitraum für die Begünstigung darstellen kann. Die Maximaldauer der Zuzugsbegünstigung im engeren Sinn ist nach § 103 Abs 1 damit durch das Kriterium des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens begrenzt.