vorheriges Dokument
nächstes Dokument

11. Beiziehung von Sachverständigen (Aumayr/Kirchmayr)

Aumayr/Kirchmayr20. LfgMai 2018

25
Sofern nicht ein Fall des § 2 Abs 2 oder § 3 Abs 2 („formelle Prüfung“) vorliegt, können gemäß § 8 zur Beurteilung des Vorliegens des öffentlichen Interesses am Zuzug vom BMF als auch vom Finanzamt qualifizierte Einrichtungen beigezogen werden, nämlich

die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) in den Fällen von Wissenschaft und Forschung,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!