Sofern nicht ein Fall des § 2 Abs 2 oder § 3 Abs 2 („formelle Prüfung“) vorliegt, können gemäß § 8 zur Beurteilung des Vorliegens des öffentlichen Interesses am Zuzug vom BMF als auch vom Finanzamt qualifizierte Einrichtungen beigezogen werden, nämlichdie Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) in den Fällen von Wissenschaft und Forschung,