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10. Dauer (Aumayr/Kirchmayr)

Aumayr/Kirchmayr20. LfgMai 2018

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§ 103 Abs 1 EStG normiert, dass „die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens“ den relevanten Zeitraum für die Begünstigung darstellen kann. Die Maximaldauer der Zuzugsbegünstigung im engeren Sinn ist nach § 103 Abs 1 damit durch das Kriterium des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens begrenzt.

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