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9. Gewährung, Wirkung und Umfang (Aumayr/Kirchmayr)

Aumayr/Kirchmayr20. LfgMai 2018

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Sowohl die Zuzugsbegünstigung als auch der Zuzugsfreibetrag werden durch einen Bescheid des BMF erteilt. Die Zuzugsbegünstigung wird für die gesamte Begünstigungsdauer gewährt. Bei Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe desselben im Bescheidspruch anzuführen (EStR 2000 Rz 8205e). Der Bescheid kann nur durch Beschwerde vor dem VwGH und dem VfGH bekämpft werden (vgl. Ritz, BAO5 § 243 Tz 6). Der Bescheid über die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung ist ein Begünstigungsbescheid gemäß § 294 BAO; er kann daher nach Maßgabe des § 294 BAO zurückgenommen werden (Stoll, BAO, 2841).

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