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8. Antragstellung (Aumayr/Kirchmayr)

Aumayr/Kirchmayr20. LfgMai 2018

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§ 1 Abs 1 ZBV sieht nunmehr ausdrücklich eine Antragstellung vor, wobei diese nach den Erl zur ZBV schriftlich erfolgen muss (Erl zu § 1 ZBV; EStR 2000 Rz 8205). Die Gewährung des Zuzugsfreibetrages bedarf eines gesonderten Antrags (ErläutRV 684 BlgNR 25. GP , 25; ebenso Erl zu § 1 ZBV). Werden Anträge über FinanzOnline eingebracht, hat das jeweilige Finanzamt den Antrag gem § 50 BAO ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das BMF weiterzuleiten (EStR 2000 Rz 8205). Ein Antrag nach § 103 ist nicht gebührenpflichtig (§ 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG) und ist gem § 1 Abs 2 ZBV spätestens sechs Monate nach dem Zuzug beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen, andernfalls er zurückzuweisen ist (EStR 2000 Rz 8205a; aA Kühbacher, SWK 2017, 844 ff). Maßgeblich ist das Datum des Poststempels (EStR 2000 Rz 8205a). Der Antrag muss daher nicht zwangsläufig bereits vor der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich vom Ausland aus gestellt werden (22.11.1995, 94/15/0081 zu § 103 aF). Eine nachträglich gewährte Zuzugsbegünstigung wirkt rückwirkend ab Zuzug.

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