Der BMF kann gem § 103 Abs 1a bei Wissenschaftlern und Forschern (zu diesen Begriffen siehe Pkt. 6.1.) unabhängig von der Zuzugsbegünstigung nach Abs 1 einen Freibetrag in Höhe von 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Der Freibetrag kann nur Wissenschaftlern und Forschern gewährt werden, steht Künstlern und Sportlern also nicht zu. Bei Wissenschaftlern und Forschern stehen die Begünstigungen nach Abs 1 und Abs 1a ausdrücklich kumulativ zu (arg.: „unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1“).