Zuzug
Die Zuzugsbegünstigung im engeren Sinn (§ 103 Abs 1) soll die steuerlichen Mehrbelastungen, die sich durch einen Zuzug ergeben und die ein Hindernis für den Zuzug darstellen können, beseitigen (vgl. Aumayr/Seydl, SWK 2017, 1126). Der Zuzug aus dem Ausland muss dabei der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dienen und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen sein.