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§ 108i EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN74. LfgMai 2017

§ 108i (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige

die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein,die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,

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