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§ 108h EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages94. LfgMärz 2025

§ 108h (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege vonPensionsinvestmentfonds im Sinne des § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder

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