§ 109 Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
In § 109 entfällt gem Z 39 des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 118/2015, die Wortfolge „gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und“.

