§ 1054. Wie die Einwilligung des Käufers beschaffen sein müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muss in barem Gelde bestehen und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig sein.
A. Überblick über die Bestimmung
Literatur
Pree, Die wichtigsten Neuerungen im katholischen Kirchenrecht unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen staatlichen Rechts, JBl 1987, 20, 90.